in Kooperation mit dem Jugendstadtrat,
der Jugendförderung und dem Seniorenbeirat der Stadt
Solingen
Die Rahmenbedingungen
Die Taschengeldbörse richtet sich an
Jugendliche zwischen 15 und 20
Jahren. Jobanbieter sind Privatpersonen,
die einfache, ungefährliche und
unregelmäßige Arbeiten zu verrichten haben.
Die tägliche Arbeitszeit soll 2 Stunden, die
wöchentliche 10 Stunden nicht überschreiten.
Sowohl Jugendliche als auch Jobanbieter
müssen sich bei der Taschengeldbörse
anmelden und registrieren lassen.
Vergütung:
Das empfohlene Taschengeld beträgt
mindestens 5,- Euro pro Stunde. Ein anderer
Satz kann und soll individuell zwischen
Jobanbieter und Jugendlichem vereinbart
werden.
Rechtliche Voraussetzungen:
Die Taschengeldbörse dient lediglich als
Koordinationsstelle. Die rechtliche
Beziehung besteht ausschließlich zwischen
Jobanbieter und Jobber. Die Taschengeldbörse
kann weder garantieren, dass es für
angebotene Jobs Abnehmer gibt, noch dass
jedem Jugendlichen ein Job vermittelt werden
kann. Die Taschengeldbörse kann auch nicht
dafür garantieren, dass individuelle
Absprachen zwischen Anbieter und Jobber
eingehalten werden oder dass Jobs zur
Zufriedenheit aller erledigt werden.
Schwierigkeiten dieser Art sind direkt
zwischen Anbieter und Jugendlichem zu
klären. Die Taschengeldbörse kann hier
lediglich unterstützend arbeiten.
Folgende Punkte sind besonders zu beachten:
Jugendarbeitsschutzgesetz:
Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der
Taschengeldbörse muss es sich um
geringfügige Hilfeleistungen handeln, welche
gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht
werden (vgl. §1 (2) JArbSchG).
Bei Minderjährigen müssen bei der Anmeldung
die Eltern der Beteiligung an der
Taschengeldbörse schriftlich zustimmen.
Sozialversicherungspflicht:
Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse
sind nicht als versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu
beurteilen, wenn keine persönliche
Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben
ist (vgl. § 7 (1) SGB IV).
Kommt z.B. auf Grund einer regelmäßigen
Verpflichtung des Schülers ein
Beschäftigungsverhältnis zustande, muss der
Auftraggeber - neben anderen dann
entstehenden Pflichten - auch
Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
In diesem Zusammenhang weist die
Minijobzentrale mit Schreiben vom 11.07.2013
(das Originalschreiben finden Sie hier)
darauf hin, dass ein Jugendlicher zum
Arbeitnehmer wird und damit kein TABS-Helfer
mehr ist, wenn eine persönliche Abhängigkeit
vom „Jobanbieter“ besteht. Damit verbunden
ist die in Deutschland geltende
Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer.
Dabei ist egal, ob ein Arbeitsvertrag
besteht oder nicht. Maßgeblich ist das
gesamte Erscheinungsbild der Tätigkeit. Da
die Jugendlichen der TABS kurzfristig und
möglichst unbürokratisch helfen möchten, ist
ein solches abhängiges
Beschäftigungsverhältnis seitens der TABS
nicht vorgesehen.
Eine Abhängigkeit zeichnet sich u.a. durch
das Weisungsrecht des Arbeitgebers, d.h.
Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der
Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der
Tätigkeit aus. Innerhalb der TABS soll
hierzu ein Dialog entstehen.
Die Hilfe der TABS-Jugendlichen darf nicht
regelmäßig oder über einen bestimmten
Zeitraum passieren, um auch einer
„kurzfristigen oder geringfügigen
Beschäftigung“ vorzubeugen.
Die Taschengeldbörse Solingen stellt
hierbei nur den Erstkontakt her. Ob aus der
zunächst einmaligen Hilfestellung des
Jugendlichen ein Beschäftigungsverhältnis
entsteht, liegt also in der Verantwortung
des Hilfesuchenden, meist Seniors. Dieser
hat sich in diesem Fall auch um die
Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses
bei der Minijobzentrale zu kümmern.
Einkommensteuer/Umsatzsteuer:
Die Einkünfte sind für die Jobber nicht
steuerpflichtig, solange sie mit ihren
Gesamteinkünften unter dem aktuellen
Grundfreibetrag von 8354,- Euro im Jahr
(Stand 2015) bleiben (vgl. § 32 EStG).
Da sie unter die Kleinunternehmerregelung
fallen, sind Jobber von der Umsatzsteuer
befreit, wenn sie nicht mehr als 17.500 Euro
jährlich umsetzen (vgl. § 19 UStG).
Bezug von
Sozialleistungen:
Jobber, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II, Hartz
IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter
Umständen das erzielte Einkommen beim
zuständigen Träger angeben. Bitte setzen Sie
sich ggf. mit dem zuständigen
Leistungsträger in Verbindung.
Unfall- und
Haftpflichtversicherung:
Wir empfehlen dringend jedem Jobsucher,
dafür zu sorgen, dass eine private
Haftpflicht- und Unfallversicherung
vorhanden ist, da ansonsten auch für evtl.
versicherungsrelevante Schäden keine
Versicherung besteht. Zusätzlich besteht die
Möglichkeit für Jobanbieter, die Jobber zu
versichern. Ein Versicherungsschutz über die
Taschengeldbörse besteht nicht.
Sicherheit
Um eine möglichst große Sicherheit aller zu
erreichen, werden mit allen Beteiligten an
der Taschengeldbörse Vorstellungsgespräche
geführt. Sollte eine Person ungeeignet
erscheinen, kann die Zulassung von der
Koordinierungsstelle verweigert werden.
Sollte es während eines Jobs zu kriminellen
Handlungen, wie z.B. Diebstahl kommen, so
muss sich der Betroffene selbst direkt an
die zuständige Stelle (z.B. Polizei) wenden.
Die Taschengeldbörse ist lediglich
Kontaktstelle und übernimmt keinerlei
Haftung.
Datenschutz
Die Daten der an der Taschengeldbörse
Beteiligten werden von der
Koordinierungsstelle nicht an Dritte
weitergegeben. Sämtliche Daten werden nur
verschlüsselt öffentlich gemacht. Bei der
Anmeldung werden die Teilnehmer über die
Datenschutzbestimmungen informiert.
Werden
Sozialabgaben fällig? Muss ich den
TABS-Jugendlichen offiziell anmelden?
Für Beschäftigte
werden grundsätzlich
Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Beschäftigungen auf Minijob-Basis sind
offiziell bei der Minijob-Zentrale
anzumelden. TABS-Jugendliche sind hiervon
nicht ausgenommen. Auch für sie kann
Beitrags- und Meldepflicht zur
Sozialversicherung bestehen, wenn eine
sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung
vorliegt. Wird ein Beschäftigter nicht
ordnungsgemäß angemeldet, handelt es sich um
Schwarzarbeit, die mit hohen Bußgeldern
geahndet werden kann. Lohnen tut sich
Schwarzarbeit auf jeden Fall nicht, weil der
Privathaushalt für einen gemeldeten Minijob
von Steuervorteilen profitiert und der
Minijobber zudem offiziell unfallversichert
ist.
Ist
mein TABS-Jugendlicher ein echter
Beschäftigter?
Entscheidend für
die Frage, ob eine Tätigkeit im Rahmen einer
Beschäftigung ausgeübt oder nur als
Gefälligkeitsdienst erbracht wird, ist das
Motiv für die Tätigkeit. Es kommt darauf an,
ob der TABS-Jugendliche mit der Absicht,
einen Gewinn aus der Arbeit zu erwerben,
eine Tätigkeit aufnimmt und sich daher den
Weisungen des Hilfesuchenden unterwirft.
Was
ist eine Beschäftigung?
Nach § 7 Absatz 1
Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV)
ist Beschäftigung die nichtselbständige
Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Das Bundessozialgericht
hat hierzu festgestellt, dass eine abhängige
Beschäftigung durch die persönliche
Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom
Arbeitgeber gekennzeichnet ist. Wer also
hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit,
Dauer und/oder Ort der Ausführung einem
umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers
unterliegt, ist als Arbeitnehmer abhängig
beschäftigt. Dies gilt auch für Minijobber.
Ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag
geschlossen wurde, ist egal.
Unregelmäßige
Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter den
Begriff "Beschäftigung" und sind somit weder
beitrags- noch meldepflichtig. Sollten
TABS-Jugendliche also gelegentlich mal Hilfe
leisten und dafür mit einem kleinen
Taschengeld belohnt werden, liegt keine
Beschäftigung vor. Die einmalige
Hilfeleistung muss somit nicht offiziell
angemeldet werden.
Zur Abgrenzung
zwischen Beschäftigung und
Gefälligkeitsdiensten hat die
Minijob-Zentrale ein Schaubild unter diesem
Link veröffentlicht.
Was
ist zu tun, wenn eine echte Beschäftigung
vorliegt?
Beschäftigungen
auf Minijob-Basis sind offiziell bei der
Minijob-Zentrale anzumelden. Das gilt auch
für Beschäftigungen im Privathaushalt. Die
Anmeldung erfolgt durch den Haushalt, der
den Minijobber beschäftigt. Dies geht ganz
einfach über einen sogenannten
Haushaltsscheck.
Die Minijob-Zentrale erreichen Sie montags
bis freitags in der Zeit vom 7:00 bis 17:00
Uhr unter der Rufnummer 0355 2902-70799.
Mindestlohn
In Deutschland
haben alle Arbeitnehmer grundsätzlich
Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von
8,50 Euro pro Stunde. Jugendliche unter 18
Jahre sind allerdings hiervon ausgenommen,
wenn sie bisher keine Berufsausbildung
abgeschlossen haben.
Suchen Sie einen
Beschäftigten für Ihren Privathaushalt und
keinen einmalig helfenden TABS-Jugendlichen?
Bei der kostenlosen Haushaltsjob-Börse
können Sie fündig werden.
Rechtliche
Voraussetzungen
für Taschengeldbörsen im Allgemeinen:
Zuerst
einmal ist festzuhalten, dass es sich bei
einer Taschengeldbörse NICHT um eine
Arbeitsvermittlung handelt.
Die
Zielgruppe
(Anbieter/Nutzer) muss definiert sein,
z.B.
-Jugendliche/junge
Erwachsene zwischen 15 und 20 Jahre als
Anbieter
-Privathaushalte
(Senioren) als Nutzer
Wichtig:
Es darf nicht an Gewerbetreibende
vermittelt werden.
Es
gelten die Bestimmungen und Weisungen des
Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend
(http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/).
Sofern
junge Erwachsene (18-20) als Anbieter
angesprochen werden sollen, ist zu
beachten das die Regeln zur Besteuerung,
Versicherung, Hartz IV, Minijob und
Datenschutz gleichermaßen gelten. Die
Aussagen zu Tätigkeiten,
Geschäftsfähigkeit und Kinderschutz gelten
nicht. Bei Volljährigen würde das
Mindestlohngesetz gelten, allerdings nur,
wenn die Jobs mehrfach erfolgen.
Erlaubte
Tätigkeiten
Die
Art von Arbeit, welche zwischen den
Seniorenhaushalten und den Jugendlichen
vermittelt werden soll ist unter
Berücksichtigungder
Definition „gelegentliche aus Gefälligkeit
erbrachte, geringfügige Hilfeleistung“
gemäß §1 Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a JArbSchG
zu definieren:
-leichte
Tätigkeiten im Haushalt und im Garten
-Botengänge
-Betreuung von
Kindern und anderen zum Haushalt
gehörenden Personen
-Nachhilfeunterricht,
bzw. Schulungen (PC-Kurs, Handyfunktionen
erklären, …)
-Betreuung von
Haustieren
-Einkaufstätigkeiten
– mit Ausnahme des Einkaufs von
alkoholischen Getränken und Tabakwaren
-Botengänge
Ausgeschlossene
Tätigkeiten
Per
Gesetz ausgeschlossene Tätigkeiten, bzw.
eingeschränkte Tätigkeiten und zu
beachtende Punkte sind:
-Der Taschengeldjob
muss gefahrlos und ohne größere
körperliche Belastung durchführbar sein.
-Der Taschengeldjob
darf nicht mehr als zwei Stunden täglich
und nur zehn Stunden in der Woche dauern.
Auf ein volles Jahr gerechnet soll der
Jugendliche im Durchschnitt nicht länger
als 5 Stunden tätig sein. Ab dem Alter von
15 Jahren darf ein Vollzeitjob bis zu 4
Wochen am Stück dauern. Dies ist
allerdings nicht der Ansatz der
Taschengeldbörse.
-Der Taschengeldjob
darf nicht vor oder während des
Schulunterrichts stattfinden.
-Die
Tätigkeiten
müssen dem körperlichen und
geistig-seelischem Entwicklungsstand der
Jugendlichen entsprechen.
-Zu beachten ist,
dass Kinder (inklusive 14 jährige) bis
18:00 Uhr, Jugendliche (ab 15 Jahren) bis
20:00 Uhr arbeiten dürfen.
Rechtlich
wichtig ist die Unterscheidung vom
Taschengeldjob zu einer geringfügigen
Beschäftigung („Minijob“ oder
„450-€-Job“). Unterscheidungsmerkmale nach
§7 Abs. 1 SGB IV (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html).
Für
eine derartige Beschäftigung sprechen…
…
eine Weisungsgebundenheit (Inhalt,
Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit (BAG 30.11.1994 AP Nr.74
zu §811 BGB)
… eine Eingliederung in die
Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
… vor allem: zeitliche Weisungsbindung
entscheidet, ob jemand als selbstständig arbeitender oder als Beschäftigter
gilt.
Dies
sind keine schlechthin geltenden
Kriterien, es ist stets die Eigenart der
jeweiligen Tätigkeit zu betrachten.
Schwierig wird es, wenn der Jugendliche
wiederholt für ein und denselben Haushalt
tätig wird. Daher
ist immer darauf zu achten, dass die
Taschengeldbörse nur für die einmalige
Vermittlung aktiv wird! Die
Taschengeldbörse soll lediglich den
Kontakt zwischen Jugendlichen und den
Seniorenhaushalten zwecks einmaliger
Hilfeleistung herstellen. Was hierüber
hinaus geht, soll ausschließlich der
Vereinbarung zwischen Jugendlichen und den
Haushalten obliegen. Um Schwierigkeiten
mit dem Zoll oder der Bezirksregierung zu
vermeiden, sollte
dringend darauf hingewiesen werden,
das lediglich
eine einmalige, nicht eine regelmäßige,
sich wiederholende Hilfeleistung durch
einen Jugendlichen vermittelt wird, bzw.
werden soll.
Sofern
der Jugendliche regelmäßig Tätigkeiten im
Seniorenhaushalt ausüben soll, muss der
Jugendliche von dem Haushalt bei der
Minijobzentrale angemeldet werden. Für
diesen Fall hat der Haushalt an die
Minijobzentrale Sozialabgaben abzuführen.
Es empfiehlt sich, den Nutzern (Senioren)
dies im Erstgespräch mitzuteilen.
Besteuerung
Der
Jugendliche muss nur dann Einkommenssteuer
zahlen, sofern sein Einkommen gemäß §32a
Abs. 1 (1) EStG den Grundfreibetrag von
aktuell 8.354,00 € übersteigt. http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
Der Jugendliche muss nur Umsatzsteuer
zahlen, wenn sein Umsatz gemäß §19 UStG
absehbar oder im Vorjahr 17.500,00 € nicht
übersteigt.
Meldepflichtiges
Einkommen
bei Beziehern von Transferleistungen
nach dem SGB II
Einkünfte
von Jugendlichen sind grundsätzlich als
Einnahmen ihrer Bedarfsgemeinschaft
(Familie, Lebensgemeinschaft, WG) nach §11
SGB II zu berücksichtigen und damit
anzugeben. Es gilt ein Freibetrag von
100,00 € im Monat, danach gilt eine
abgestufte Senkung der ALG 2 – Leistung -
§11 Abs. 2 SGB II. Dies soll den
Jugendlichen im Erstgespräch mitgeteilt
werden.
Vergütung
Empfehlenswert
ist ein Taschengeld von 5,00 € pro Stunde,
keinesfalls niedriger, aber auch nicht
wesentlich höher. Das Taschengeld sollte
zwischen Jugendlichem und dem
Seniorenhaushalt individuell vereinbart
und nicht von der Taschengeldbörse
vorgegeben werden. Lediglich der Richtwert
von 5,00 € sollte seitens des Trägers
angegeben bzw. empfohlen werden.
Mindestlohn gilt nicht für Minderjährige
ohne Berufsabschluss, ebenso wenig für
Azubis und Praktikanten.
Der
Träger der Taschengeldbörse muss darauf
hinweisen, dass er keine Haftung für die
tatsächliche Verrichtung der Arbeit und
deren Qualität übernimmt. Gleiches gilt
für mögliches Fehlverhalten.
Versicherung
Es
erfolgt keine Versicherung über die
Taschengeldbörse. Bei Schäden kann die
Haftpflichtversicherung oder die
Unfallversicherung der Eltern haften. Es
handelt sich um freiwillige
Versicherungen. Eine Bestätigung darüber,
dass der Jugendliche über die Eltern oder
selbst entsprechend versichert ist, sollte
bei der Registrierung des Jugendlichen
eingeholt werden.
Kinderschutz
Es
ist verpflichtend, dass die Mitarbeiter
der Taschengeldbörse, die mit Jugendlichen
arbeiten, dem Träger der Taschengeldbörse
Einsicht in ihr erweitertes
Führungszeugnis gewährt haben. Senioren
könnten um Selbsterklärung, dass diese
nicht vorbestraft sind, gebeten werden.
Kein verpflichtender Aspekt, doch mit zu
berücksichtigen. Die Taschengeldbörse
sollte immer im Ganzen präsentiert werden
und auf die geltenden Rahmenbedingungen,
Ziele, Sinn und Zwecke hinweisen. Senioren
und Jugendliche sollten sich immer erst
registrieren, bzw. anmelden, idealerweise
verbunden mit einem persönlichem Gespräch,
bevor diese als Anbieter, bzw. Nutzer
berücksichtigt werden. Der Träger der
Taschengeldbörse sollte die Jugendlichen
durch Seminare, Schulungen o.ä. auf die
Tätigkeiten vorbereiten.
Geschäftsfähigkeit
Die
Einverständniserklärung der Eltern muss
eingeholt werden, wenn der Jugendliche
minderjährig ist, da er selbst ja nur
beschränkt geschäftsfähig ist (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__106.html).Achtung:
Auch die Einwilligung zum Datenschutz
bedarf der Zustimmung.
Datenschutz
Der
Träger der Taschengeldbörse hat eine
Aufklärungspflicht gegenüber den Nutzern
und den Anbietern (http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html)
Gemäß §13 TMG hat der Dienstanbieter den
Nutzer (Nutzer/Anbieter) über Art, Umfang
und Zwecke der Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten aufzuklären. Diese
Aufklärung hat vor Nutzungsbeginn zu
erfolgen. Der Nutzer muss einwilligen.